So bringt Weiterbildung steuerliche Vorteile

Sprachkurs im Ausland: Ist die Weiterbildung berufsbedingt, können die Auslagen dafür bei den Steuern abgezogen werden. Foto: iStock

Wenn man geschäftlich Englisch benötigt und man einen Sprachkurs im Ausland macht, kann man die anfallenden Kosten von den Steuern unter Weiterbildung abziehen. Welche Kosten kann man bei einem Sprachkurs geltend machen? S.H.

Es gibt eine einfache Regel: Sie dürfen in praktisch allen Kantonen Auslagen für eine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung bis zu einer Höchstgrenze von 12’000 Franken pro Jahr bei den Steuern abziehen.

Darin eingeschlossen sind auch Umschulungen, wenn jemand den Beruf wechselt. Vorausgesetzt ist lediglich, dass die Weiterbildung in Hinblick auf die eigene Berufstätigkeit erfolgt. Das ist in Ihrem Fall mit der englischen Sprache, die Sie geschäftlich brauchen, gegeben.

Nicht abzugsfähig sind hingegen Kurse für Sprachen, die man nicht für den Beruf braucht, sondern erlernen will, damit man sich in den nächsten Ferien besser ausdrücken kann. Auch andere Hobbykurse etwa fürs Kochen oder Töpfern sind nicht abzugsfähig – es sei denn, jemand kann einen direkten Bezug zu seiner Berufstätigkeit belegen.

Für junge Menschen unter 20 und deren Eltern wichtig zu wissen ist, dass Kosten für einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II mit Abschlüssen wie Matura, Fachmatur, Berufsattest, Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder Fachmittelschule nicht als Abzug zugelassen sind.

Damit die Kosten für Ihre Weiterbildung abgezogen werden dürfen, müssen diese von Ihnen selbst finanziert sein. Dazu gehören über die eigentlichen Kurskosten hinaus auch Spesen für die Reise zum Kursort, für die Weiterbildung notwendige Unterkunft sowie Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung.

Doch Vorsicht: Eine Abgrenzung wird von den Steuerbehörden in der Regel gemacht, wenn ein Teil der Weiterbildungskosten im Ausland auf Mischausgaben entfällt: Wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Sprachkurs im Ausland auch noch ein paar Ferientage im Ausland anhängen, was meist der Fall ist, werden die Kosten auf einen beruflichen und auf einen privaten Bereich verteilt.

In diesem Fall dürfen nicht die gesamten Kosten für die Reise, Unterkunft und Verpflegung abgezogen werden, sondern nur ein Teil – nämlich derjenige, der dem beruflichen Teil zugeordnet wird. Ein Privatanteil muss dann angerechnet werden.

Für die auswärtige Verpflegung dürfen in den meisten Kantonen 15 Franken pro Tag abgezogen werden und für die Unterkunft die tatsächlichen Kosten für ein Zimmer, wobei die Gesamtkosten für Kurs, Verpflegung, Reise und Unterkunft die Maximalgrenze von 12’000 Franken nicht übertreffen dürfen.

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