Alte Scheine: Nach ein paar Jahren ist Schluss

Tauschen, bitte: Die alte 50er-Note (r.) gegen die neue. Foto: Keystone

Tauschen, bitte: Die alte 50er-Note (r.) gegen die neue. Foto: Keystone

Die Nationalbank hat neue 50-Franken-Noten eingeführt. Wie lange bleiben die alten gültig? Kann man die alten Papiere auch in einigen Jahren noch verwenden, wenn man irgendwo eine Note vergessen hat? U.Z.

Sie müssen unterscheiden zwischen der Möglichkeit, die alten 50-Franken-Noten als offizielles Zahlungsmittel nutzen zu können und der Frist, die alten Papiere noch umtauschen zu können. Die Zeit, in der Sie in den Läden mit den alten Noten noch einkaufen können, ist relativ kurz. Wann die alten Papiere nicht mehr als offizielles Zahlungsmittel gelten, steht noch nicht fest. Die Nationalbank muss vorgängig den Rückruf dieser Notenserie ankündigen. Ich gehe davon aus, dass Sie vielleicht noch vier bis fünf Jahre mit den alten Noten zahlen können.

Wenn der Rückruf der Nationalbank erfolgt und die Papiere nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, sind Ihre 50-Franken-Scheine aber dennoch nicht wertlos. Sie können nach Ablauf dieser Frist zwar nicht mehr in Restaurants oder Läden damit zahlen, haben aber die Chance, die Papiere bei der Nationalbank gegen neue einzutauschen. Die Nationalbank ist nämlich gesetzlich verpflichtet, den Umtausch während 20 Jahren zu gewährleisten. Danach aber ist Schluss. Dann haben die alten Scheine nur noch Sammlerwert.

Gerade in Zeiten, in denen viele Leute angesichts der Negativzinsen wieder vermehrt Bargeld horten, sollte man diese Fristen genau im Auge behalten. Sonst kann es passieren, dass man später auf Banknoten sitzt, die man vielleicht irgendwo in einem Schrank gut versteckt und vergessen hat, aber als Zahlungsmittel gar keinen Wert mehr besitzen. Da erfahrungsgemäss viele alte Noten in Umlauf bleiben, würde ich auch nicht darauf spekulieren, dass diese einen hohen Sammlerwert bekommen. Vielmehr gehen Sie das Risiko ein, dass Sie das Geld dann praktisch ganz abschreiben müssen. Darum empfehle ich, keine alten Noten zu sammeln und diese stattdessen für Zahlungen einzusetzen.

 

Auf Verlusten sitzen geblieben

Ich wundere mich, dass niemand die Fonds-Liquidation bei der UBS erwähnt. Mir ist das jetzt mit drei UBS-Fonds passiert. Man wird nicht einmal angefragt, ob man das Geld in Franken oder der Fondswährung möchte. Dann wäre der Verlust nicht so hoch ausgefallen. Aufgelöste Fonds: Equity Fund – Japan P (Valor 278848), Equity Fund – Global Materials P (Valor 260969), Equity Fund – Energy Klasse-P (Valor 58450) P.M.

Die drei von Ihnen gehaltenen Fonds sind tatsächlich kein Ruhmesblatt für die UBS: Der UBS (CH) Equity Fund – Japan P investierte in Aktien von grossen Unternehmen in Japan. Der UBS (CH) Equity Fund – Global Materials P USD legte sein Kapital weltweit in Aktien von Rohstoffproduzenten aus den Bereichen Energie, Metalle und Forstwirtschaftsprodukte an. Und der UBS (CH) Equity Fund – Energy P investierte weltweit in Aktien von Unternehmen, die in der Gewinnung, Umwandlung, Verarbeitung, dem Transport oder dem Vertrieb von Energie wie Erdöl und -gas tätig sind.

Alle drei Fonds hatten etwas gemeinsam: Sie wiesen über mehrere Jahre hinweg aus unterschiedlichen Gründen eine miserable Wertentwicklung auf. Wer wie Sie auf diese Fonds setzte, verlor Geld. Dazu kam, dass die Fonds auch punkto Gebühren keineswegs günstig waren, was die Bilanz aus Anlegersicht zusätzlich verschlechterte. Wenn sich Anlagevehikel wie die von Ihnen gehaltenen der UBS über längere Zeit schlecht entwickeln, kommt es unweigerlich zu einem Kapitalabfluss. Wer will sein Geld schon in Fonds parkieren, die sich negativ entwickeln? Je kleiner das Fondsvolumen wird, desto mehr schlagen aber die Gebühren zu Buche. Der Fonds wird erst recht uninteressant. Eine Negativspirale beginnt dann zu drehen.

In der Regel können Fonds, die nur wenig Vermögen verwalten, nicht mehr kosteneffizient geführt werden. Die Folge ist dann eine Liquidation. Zwar erhalten Sie den noch verbliebenen Kurswert des Fonds zurück. Wegen des Kursrückgangs über längere Zeit haben Sie aber mit den Instrumenten deutlich Geld verloren. Sie sind auf den Verlusten sitzengeblieben, während der Fonds geschlossen wird. Formell ist es so, dass eine Fondsfirma das Recht hat, den Fonds auch wieder zu liquidieren. Dies ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fonds festgehalten. Eine Fonds-Liquidation ist meistens aber das Eingeständnis der Fondsverwalter, dass sie nicht erfolgreich waren und mit ihrer Fondsidee am Markt gescheitert sind. Zu Liquidationen kommt es allerdings nicht nur bei der UBS, sondern auch regelmässig bei anderen Fondsfirmen. Das Anlagerisiko tragen aber immer Sie als Kunde.

In Ihrem Fall haben sich zusätzlich Währungseffekte negativ ausgewirkt. Eigentlich müsste Sie ein Kundenberater Ihrer Bank auf die negative Entwicklung und die Währungsaspekte hinweisen und Ihnen Alternativen aufzeigen. Wenn es dann zur Liquidation kommt, ist es dafür zu spät. Sie sitzen auf hohen Verlusten, die Sie dann gezwungenermassen realisieren müssen. Die Beratung war mangelhaft. Ich würde in Ihrem Fall mit dem Kundenberater Klartext sprechen oder die Bank wechseln.

 

Keine Verjährung für Schenkungen

Sie erwähnen betreffend Schenkungen eine 5-Jahresfrist. Meiner Ansicht nach ist eine Schenkung – egal welcher Art – für den Schenkenden ein Vermögensverzicht und wirkt sich auf unbeschränkte Zeit aus. Wie sehen Sie das? J.I.

Eine Schenkung ist ein Vermögensverzicht, den man freiwillig vornimmt. Darum werden diese angerechnet, wenn jemand etwa im Alter Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, weil er die Kosten fürs Pflegeheim nicht mehr berappen kann. Sie haben Recht, diese Schenkung verjährt nicht einfach. Vor allem bei hohen Schenkungen kann dies dazu führen, dass jemand von den Sozialbehörden zur Verwandtenunterstützung beigezogen wird.

Allerdings bestehen Freibeträge. Wenn man als Rentner seinen Kindern 50’000 Franken verschenken möchte und sicher gehen will, dass diese später nicht dafür belangt werden, falls man Ergänzungsleistungen braucht, sollte man nicht den ganzen Betrag aufs Mal verschenken, sondern in den nächsten Jahren je 10’000 Franken. Denn dies ist der Freibetrag, den man ohne Risiko auf spätere Anrechnung verschenken kann. Freibeträge gibt es auch bei der Beurteilung, ob jemand zur Verwandtenunterstützung gezwungen werden kann. Voraussetzung dafür sind neben dem Verwandtschaftsgrad auch die Lebensumstände derjenigen, die zur Unterstützung herangezogen werden sollen. Zur Hilfe verpflichtet werden kann man jedenfalls nur, wenn man in wirtschaftlich guten Verhältnissen lebt. Bei Alleinstehenden trifft dies nach Einschätzung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe dann zu, wenn man über ein steuerbares Jahres-Einkommen von über 120’000 Franken sowie als Ehepaar ein steuerbares Einkommen von über 180’000 Franken verfügt. Zusätzlich berücksichtigt wird, ob man selbst noch Kinder unter 18 Jahren oder Kinder in Ausbildung hat.

Ausserdem besteht ein Freibetrag auch beim Vermögen: Dieser liegt bei 250’000 Franken für Alleinstehende und 500’000 Franken für Ehepaare. Dies führt dazu, dass Verwandte von den Sozialbehörden in der Praxis oft nicht zur Unterstützung beigezogen werden können.

 

 

 

4 Kommentare zu «Alte Scheine: Nach ein paar Jahren ist Schluss»

  • Rolf Rothacher sagt:

    Seltsamer Artikel zur „Geldentwertung“, wenn die alte Serie, die am 1. Mai 2000 zurückgerufen wurde, noch bis 30.April 2020 umgetauscht werden kann und der Autor damit rechnet, dass die aktuelle Serie erst in 4 bis 5 Jahren zurückgerufen wird und danach ebenfalls noch 20 Jahre lang bei jeder SNB-Vertretung (z.B. Kantonalbank-Filialen) umgetauscht werden können.
    Eine Warnung für etwas, das in etwa 25 Jahren eintritt, damit schlägt der Tagesanzeiger fast schon Nostradamus.
    Okay, ist bloss ein Blog und darum geht wohl sinnfreies Geplappere in Ordnung.

  • Jens Egger sagt:

    @Rolf Rothacher:
    Herr Spiller hat nur korrekt und etwas ausführlich auf konkrete Frage eines Lesers geantwortet.
    Ein Dank dass er sich dazu Zeit genommen hat.
    Ein „sinnfreies Geplappere“ machen nur Sie Hr. R. indem Sie sich über volle sieben Zeilen darüber dumm und rot echauffieren!

    Jens Egger

  • Matthias Bosshard sagt:

    Mein Tipp für Schenkungen, einfach nur Bar. Wie heisst es so schön, nur Bares ist wahres. Wo nichts nachgewiesen werden kann, kann nichts eingeklagt werden, so einfach ist das. Sparsame werden sowieso im alter beraubt von der Pflege und diejenigen die das Leben genossen bekommen als Dank Unterstützung, Gerechtigkeit sieht anders aus. Kenne Fälle, wo in einem Jahr das ganze mühsame Gesparte von der hohen Pflegestufe des Mannes gefressen wurde und die Frau nun Pleite ist mit dem Existenzminimum. Übrigens bei 50’000 hat dann noch die Steuerverwaltung die Frechheit zu fragen wo das Geld geblieben ist also besser vorsorglich Handeln.

  • Jens Egger sagt:

    @Matthias Bosshard:
    Recht haben Sie. Stellt sich die Frage nach der fürs Finananzamt „unsichtbaren“ Aufbewahrung, wir sprechen hier ja nicht von Peanuts..

    Leider wenig bekannt, dass in Zurich und auch anderswo z.B. eine grosse, deutsche Scheideanstalt (Edelmetallgiesserei) gibt, die nicht dem Bankengesetz unterstellt und ebenso bombensichere Tresorfächer an Privatkunden zu vorteilhaften (!) Konditionen vermietet. (Honi soit qui mal y pense)
    Da die Banken ohnehin keinen Zins mehr für Einlagen bezahlen, aber künftig wohl gar Strafzinsen und (noch) mehr Gebühren dafür verlangen, erscheint mir diese Art „Lagerung“ sehr zweckmässig. Anbetracht des tiefen Goldpreises wäre Umwandlung eines Drittels oder der Hälfte in 500gr-Barren (wg. Agio) übrigens eine gute Überlegung wert..

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